Richtlinie zur Förderung von frühen klinischen Studien (28.12.2018 – 30.06.2021)

Richtlinie zur Förderung von frühen klinischen Studien (28.12.2018 – 30.06.2021)

Richtlinie zur Förderung von frühen klinischen Studien (28.12.2018 - 30.06.2021)

Viele Erkrankungen sind trotz des erheblichen medizinischen Fortschritts nach wie vor nicht, oder nur unzureichend behandelbar. Zudem sind zahlreiche Therapieoptionen mit schwerwiegenden Nebenwirkungen verbunden, die zu einer nachhaltigen Einschränkung der Lebensqualität der Betroffenen und zu erheblichen Kosten für das Gesundheitssystem führen.

Im Rahmen dieser neuen Förderrichtlinie werden daher wissenschaftsinitiierte, frühe klinische Studien bis Phase II nach internationalen Standards gefördert, die eine hohe Relevanz für die betroffenen Patientinnen und Patienten sowie für die medizinische Versorgung dieser Menschen in Deutschland aufweisen.

Die Fördermaßnahme ist in die nachfolgend aufgeführten Module unterteilt:

  • Modul 1: Frühe klinische Studien für eine neue Anwendung bereits bekannter Arzneimittel (Repositionierung bzw. „repurposing“)
  • Modul 2: Frühe klinische Studien für neuartige Therapieansätze

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, welche individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Zudem kann eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt werden.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Hierbei wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Für Modul 1 können Projekte in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden.

Im Rahmen des Modul 2 können Projekte in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden (Klinische Entwicklung). Zusätzlich können bis zu drei Jahre für die präklinische Forschung beantragt werden, in der die Arbeiten zur Herstellung von Prüfpräparaten nach Good Manufacturing Practice (GMP) und pharmakologisch-toxikologische Prüfungen durchgeführt werden.

Projektskizzen sind dem Projektträger bis spätestens 28. März 2019 in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.

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