Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” (GRW) (01.01.2019 – 31.12.2020)

Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” (GRW) (01.01.2019 – 31.12.2020)

Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) (01.01.2019 - 31.12.2020)

Thüringen / Thüringer Aufbaubank (TAB)

Aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe (GRW) “Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” können nun volkswirtschaftlich besonders förderungswürdige Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft, sowie Maßnahmen des Tourismusgewerbes gefördert werden. Unterstützt werden Investitionsvorhaben vorrangig von kleinen und mittleren Unternehmen, durch die Dauerarbeitsplätze neu geschaffen oder gesichert werden.

Förderfähig sind:

  • die Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
  • der Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte,
  • die Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte,
  • die grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte,
  • die Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte,
  • der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre, sowie
  • Investitionen in den Umweltschutz, die über die nationalen Normen und die Normen der EU hinausgehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern (nur Großunternehmen).

Gefördert werden außerdem bauliche Investitionen von gemeinnützigen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sowie der Aufbau von Kooperationsnetzwerken und die Entwicklung bzw. Weiterentwicklung von Innovationsclustern.

Im Rahmen dieser Richtlinie werden die Fördermittel werden in Form von Zuschüssen erteilt. Die Höhe der für ein Investitionsvorhaben maximal zulässigen öffentlichen Finanzierungshilfen (maximal zulässiger Subventionswert) beträgt:

  • für kleine Unternehmen 30%,
  • für mittlere Unternehmen 20% und
  • für große Unternehmen 10% der förderfähigen Kosten.

Für große Investitionsvorhaben über 50 Mio. EUR gilt ein angepasster Beihilfehöchstsatz.

Für Investitionsvorhaben von großen Unternehmen in den Umweltschutz beträgt der Fördersatz bis zu 45% der förderfähigen Kosten. Der Gesamtförderbetrag für das Investitionsvorhaben darf jedoch den fiktiven Förderbetrag nicht übersteigen, der sich mit dem maximalen Subventionswert von 10% für das gesamte Investitionsvorhaben ergäbe.

Für Bauinvestitionen zur Errichtung und zum Aufbau von Forschungsinfrastrukturen beträgt der Fördersatz bis zu 50% der förderfähigen Kosten.

Für eine Anlaufphase von bis zu 36 Monaten werden Kooperationsnetzwerke mit bis zu 75% der förderfähigen Ausgaben, maximal jedoch 200.000 EUR, und Innovationscluster in einem Zeitraum von bis zu zehn Jahren mit bis zu 50% der Ausgaben, maximal jedoch 7,5 Mio. EUR gefördert.

 

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